Du hast an eine Organisation im europäischen Ausland gespendet, hast eine Bestätigung erhalten und trägst den Betrag in die Steuererklärung ein. Früher wurde es dann kompliziert: Das Finanzamt konnte Satzungen, Tätigkeitsberichte und Kassenberichte verlangen, damit du nachweist, dass die ausländische Organisation nach deutschen Maßstäben gemeinnützig ist.
Diese Nachweispflicht ist entfallen. An ihre Stelle ist eine einzige, harte Voraussetzung getreten – und wer sie nicht kennt, verliert den Spendenabzug vollständig.
Die neue Regel in einem Satz
Seit dem 1. Januar 2025 dürfen nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger eine Zuwendungsbestätigung nur noch ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung eingetragen sind (§ 50 Abs. 1 EStDV). Die Regelung gilt für Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2024 geflossen sind.
Ohne Eintrag keine gültige Zuwendungsbestätigung. Ohne gültige Zuwendungsbestätigung kein Sonderausgabenabzug. Auch dann nicht, wenn die Organisation nachweislich seriös und gemeinnützig arbeitet.
Was daran gut ist
Die Umstellung ist unterm Strich eine Entlastung für Spenderinnen und Spender. Die Prüfung, ob eine ausländische Organisation die Anforderungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, übernimmt nun zentral das Bundeszentralamt für Steuern im Registrierungsverfahren – nicht mehr das örtliche Finanzamt im Einzelfall und schon gar nicht du selbst.
Für dich vereinfacht sich der Ablauf damit auf: Eintrag prüfen, Zuwendungsbestätigung aufbewahren, fertig.
Der Eintrag lässt sich in zwei Minuten kontrollieren. Wie das geht, beschreibt unser Zwei-Minuten-Check im Zuwendungsempfängerregister.
Was daran heikel ist
Der Registereintrag ist für ausländische Organisationen freiwillig und mit Aufwand verbunden. Sie müssen die formellen Anforderungen der deutschen Gemeinnützigkeit erfüllen und beim BZSt einen Antrag stellen. Zusätzlich müssen sie nachweisen, dass sie tatsächlich Zuwendungen von Spenderinnen und Spendern mit Wohnsitz in Deutschland erhalten.
Kleinere Organisationen im EU-Ausland – die Tierschutzinitiative in Rumänien, das Waisenhausprojekt in Griechenland, der Förderverein einer Schule in Polen – haben diesen Weg oft nicht beschritten. Die Spende ist deshalb nicht verboten oder sinnlos. Sie ist nur steuerlich nicht abziehbar.
Die Ländergrenze: EU und EWR
Der Spendenabzug für Auslandsspenden ist ohnehin auf Organisationen mit Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt. Das führt zu Ergebnissen, die viele überraschen:
- Schweiz: weder EU noch EWR – Spenden an eine dort ansässige Organisation sind grundsätzlich nicht abziehbar.
- Vatikan: ebenfalls außerhalb von EU und EWR – eine Spende an den Heiligen Stuhl lässt sich in Deutschland nicht absetzen.
- Vereinigtes Königreich: seit dem Brexit außerhalb von EU und EWR.
- Norwegen, Island, Liechtenstein: EWR, also grundsätzlich möglich – sofern der Registereintrag vorliegt.
Der einfachste Weg: über einen deutschen Rechtsträger spenden
Hier liegt die praktische Lösung für fast alle Fälle. Die großen internationalen Hilfsorganisationen sammeln in Deutschland über einen deutschen eingetragenen Verein. Save the Children Deutschland e.V., UNICEF Deutschland, Welthungerhilfe, Ärzte ohne Grenzen Deutschland: Das sind inländische Zuwendungsempfänger. Die Projekte laufen im Ausland, die Spende bleibt steuerlich eine ganz normale Inlandsspende.
Für dich heißt das: Du kannst Menschen in Gaza, im Sudan oder in Südsudan unterstützen, ohne dich mit Auslandsspendenrecht zu befassen – solange du über den deutschen Rechtsträger spendest. Genau das ist der Weg, den wir auf unseren Seiten Spenden für Gaza und Spenden für Sudan empfehlen.
Checkliste vor einer Auslandsspende
- Sitz klären. Hat die Organisation ihren Sitz in der EU oder im EWR? Wenn nein, ist der Abzug ausgeschlossen.
- Register prüfen. Steht sie im Zuwendungsempfängerregister unter zer.bzst.de?
- Vordruck sicherstellen. Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt sein. Ein selbst gestalteter Dankesbrief genügt nicht.
- Alternative prüfen. Gibt es einen deutschen Partnerverein oder Förderverein, der dasselbe Projekt unterstützt? Dann ist das meist der einfachere Weg.
- Bewusst entscheiden. Wenn dir das Projekt wichtig ist und der Abzug nicht klappt: Spende trotzdem, aber wissentlich. Auch das ist eine legitime Entscheidung.
Und wenn es um kleine Beträge geht?
Der vereinfachte Zuwendungsnachweis bis 300 Euro, den du von Inlandsspenden kennst, greift bei ausländischen Empfängern nicht in gleicher Weise – hier verlangt das Finanzamt die Bestätigung nach amtlichem Muster und den Registereintrag. Was bei Inlandsspenden gilt und wie du auch ohne Quittung zurechtkommst, steht in Spendenquittung verloren – was tun?.
Die allgemeinen Regeln des Spendenabzugs, etwa die Höchstgrenze von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, erklären wir in Spenden von der Steuer absetzen.
Der größere Zusammenhang
Dass die Anforderungen an Transparenz steigen, ist grundsätzlich zu begrüßen – erst recht in einem Jahr, in dem staatliche Mittel für humanitäre Hilfe deutlich gekürzt werden und private Spenden entsprechend mehr Gewicht bekommen. Vertrauen ist die Währung des Spendenwesens. Ein zentrales, öffentlich einsehbares Register stärkt sie.
Der Preis dafür ist, dass kleine, gute Initiativen im europäischen Ausland durch das Raster fallen können. Wer sie unterstützen will, sollte das wissen – und sich bewusst dafür entscheiden.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bei größeren Beträgen oder komplexen Fällen lohnt sich der Gang zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Häufige Fragen
Kann ich eine Spende an eine Organisation in der Schweiz absetzen?
Grundsätzlich nein. Der Spendenabzug ist auf Organisationen mit Sitz in der EU oder im EWR beschränkt, und die Schweiz gehört zu keinem von beiden.
Woher weiß ich, ob eine ausländische Organisation im Register steht?
Über die kostenlose Suche unter zer.bzst.de. Suche nach dem Namen und gleiche Sitz und Zwecke ab.
Was ist, wenn ich 2025 an eine nicht eingetragene Organisation gespendet habe?
Dann ist ein Sonderausgabenabzug für diese Spende nicht möglich. Die Spende selbst bleibt davon unberührt und kommt bei der Organisation an.
Wie umgehe ich das Problem am einfachsten?
Indem du über den deutschen Rechtsträger einer internationalen Organisation spendest. Dann handelt es sich steuerlich um eine Inlandsspende, obwohl das Projekt im Ausland läuft.
Weiterlesen: Zuwendungsempfängerregister prüfen · Der große Spenden-Siegel-Check · Was ist eine Spende im Testament?