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Zwei-Minuten-Check: Steht die Organisation im Zuwendungsempfängerregister?

Es gibt eine kostenlose, amtliche Datenbank, in der du nachsehen kannst, ob eine Organisation überhaupt berechtigt ist, Spendenquittungen auszustellen. Sie ist öffentlich, sie ist durchsuchbar, und die meisten Spenderinnen und Spender kennen sie nicht.

Sie heißt Zuwendungsempfängerregister, wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt und ist seit Februar 2024 unter zer.bzst.de online. Rechtsgrundlage ist § 60b der Abgabenordnung.

Dieser Beitrag zeigt, wie du das Register in zwei Minuten nutzt – und, genauso wichtig, was es dir nicht verrät.

Was im Register steht

Erfasst werden alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die berechtigt sind, ihren Spenderinnen und Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Dazu zählen gemeinnützige Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs, aber auch Parteien und Wählervereinigungen.

Angezeigt werden:

  • Name der Organisation
  • Anschrift
  • die steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung
  • das Datum des letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheids

Bemerkenswert daran: Der Gemeinnützigkeitsstatus ist damit kein Steuergeheimnis mehr. Für Spendenwillige ist das ein echter Fortschritt – vorher musste man sich auf Angaben der Organisation selbst verlassen.

Schritt für Schritt

1. Register öffnen. Rufe zer.bzst.de auf. Ein Konto brauchst du nicht, die Suche ist ohne Anmeldung nutzbar.

2. Nach dem Namen suchen. Ein Namensbestandteil reicht. Achte darauf, den vollständigen Rechtsträger zu erwischen: Viele große Hilfsorganisationen sammeln über einen deutschen eingetragenen Verein, der nicht identisch mit der internationalen Dachorganisation ist.

3. Ort und Zweck als Filter nutzen. Bei häufigen Namensbestandteilen wie „Hilfe“ oder „Kinder“ grenzt die Suche nach Ort oder nach steuerbegünstigtem Zweck die Treffer sinnvoll ein.

4. Zwecke abgleichen. Prüfe, ob die eingetragenen Zwecke zu dem passen, wofür gesammelt wird. Eine Organisation, deren Satzungszweck Denkmalpflege ist, sollte nicht mit einem Nothilfeaufruf für ein Katastrophengebiet werben.

5. Datum des Bescheids ansehen. Liegt der letzte Freistellungsbescheid viele Jahre zurück, ist das kein Beweis für ein Problem, aber ein Anlass zur Nachfrage.

Kein Treffer? Dann ist die Organisation in dieser Form nicht eingetragen. Das kann harmlose Gründe haben – etwa eine abweichende Firmierung oder ein Sammelaufruf über einen Bündnisträger. Es kann aber auch bedeuten, dass für deine Spende kein Spendenabzug möglich ist. Frage in dem Fall gezielt nach, bevor du überweist.

Was das Register nicht leistet

Hier wird es wichtig, denn das Register wird gelegentlich überschätzt.

Es garantiert keine Richtigkeit. Anders als das Vereins- oder Handelsregister entfaltet das Zuwendungsempfängerregister keine Garantie für die Richtigkeit der Eintragungen. Rechtlichen Vertrauensschutz für Spender bietet weiterhin allein die erteilte Zuwendungsbestätigung. Das Register hat keine konstitutive Wirkung – es bildet einen Status ab, es schafft ihn nicht.

Es sagt nichts über Qualität. Gemeinnützigkeit ist eine steuerrechtliche Kategorie, keine Qualitätsaussage. Ob eine Organisation wirksam arbeitet, ob ihre Projekte nachhaltig sind, ob sie mit lokalen Partnern zusammenarbeitet – all das steht dort nicht.

Es sagt nichts über Mittelverwendung. Wie viel Geld in Projekte fließt und wie viel in Verwaltung, verrät nur der Jahresbericht. Warum ein niedriger Verwaltungskostenanteil trotzdem kein gutes Kriterium ist, erklären wir in Wohin fließt mein Euro?.

Die sinnvolle Kombination: Register plus Siegel plus Bericht

Der Zwei-Minuten-Check im Register ist die erste von drei Stufen.

Stufe 1 – Register: Darf die Organisation überhaupt Spendenquittungen ausstellen? Zwei Minuten.

Stufe 2 – Siegel: Hat die Organisation ein anerkanntes Prüfsiegel, etwa das DZI-Spenden-Siegel oder das Spendenzertifikat des Deutschen Spendenrats? Hier wird nicht nur der Status, sondern die Arbeitsweise geprüft. Was hinter den einzelnen Siegeln steckt und wo ihre Grenzen liegen, zeigt der große Spenden-Siegel-Check. Fünf Minuten.

Stufe 3 – Jahresbericht: Wie wird das Geld verwendet, wer arbeitet vor Ort, was ist im vergangenen Jahr tatsächlich passiert? Grundlagen dazu in Transparenz bei der Verwendung der Spenden. Zehn Minuten.

Wenn du diese drei Stufen einmal für eine Organisation durchläufst, die du langfristig unterstützen willst, hast du mehr Sorgfalt aufgewendet als die allermeisten Spenderinnen und Spender – und musst es danach jahrelang nicht wiederholen.

Besonders relevant bei spontanen Spendenaufrufen

Nach Katastrophen und in akuten Krisen entstehen innerhalb von Stunden neue Sammelaufrufe: auf Social Media, in Nachbarschaftsgruppen, über Crowdfunding-Plattformen. Viele davon sind ehrlich gemeint. Manche sind es nicht, und einige sammeln, ohne die rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Genau hier ist der Register-Check am wertvollsten: Er kostet zwei Minuten und beantwortet die Grundfrage, bevor emotionale Bilder die Entscheidung übernehmen. Ergänzend hilft unsere Liste mit zehn Fragen, die du dir vor dem Spenden stellen solltest.

Und wenn du ins Ausland spendest, ist der Registereintrag seit 2025 sogar zwingende Voraussetzung für den Steuerabzug. Was dabei gilt, steht in Spenden ins Ausland absetzen.


Häufige Fragen

Ist das Zuwendungsempfängerregister öffentlich zugänglich?
Ja. Es ist unter zer.bzst.de ohne Anmeldung einsehbar und kostenlos nutzbar.

Was bedeutet es, wenn eine Organisation nicht eingetragen ist?
Dass sie in dieser Schreibweise nicht gelistet ist. Prüfe zunächst alternative Namensvarianten und den korrekten Rechtsträger. Bleibt es dabei, frage vor einer Spende nach, ob eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden kann.

Ersetzt der Registereintrag ein Spendensiegel?
Nein. Das Register bestätigt nur den steuerlichen Status. Siegel wie das DZI-Spenden-Siegel prüfen zusätzlich Arbeitsweise, Werbung und Mittelverwendung.

Kann ich mich auf die Angaben im Register verlassen?
Für die Orientierung ja, als rechtliche Garantie nein. Vertrauensschutz für den Spendenabzug bietet allein die erteilte Zuwendungsbestätigung.


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